Satzung

 

SATZUNG DES VEREINS

PARAGONE – FREUNDESKREIS DER SKULPTURENSAMMLUNG, STAATLICHE KUNSTSAMMLUNGEN DRESDEN E.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "PARAGONE - Freundeskreis der Skulpturensammlung, Staatliche Kunstsammlungen Dresden e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen unter der Nr. 4938

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt das Ziel, Erschließung, Erhalt und Ausbau der Dresdner Skulpturensammlungen, sowohl bis 1800 als auch ab 1800 zu sichern und zu fördern. Insbesondere:

- fördert er die wissenschaftliche Erschließung der Sammlung, auch durch personelle Unterstützung oder durch Mittelvergabe an Nachwuchswissenschaftler zum Studium von Objekten der Dresdner Skulpturensammlung. Dies schließt die Förderung von Veröffentlichungen ein.

- fördert er die Restaurierung von Kunstwerken,

- fördert er die öffentliche Wirksamkeit der Skulpturensammlung,

- engagiert er sich für den Ausbau der Sammlung durch den Erwerb von Kunstwerken oder die Vergabe von Zuschüssen; vom Verein erworbene Kunstwerke gehen in das unveräußerliche Eigentum der Skulpturensammlung über und müssen als Schenkung des Vereins gekennzeichnet werden.

- dient er über die Erschließung und Vermittlung der Bestände der Skulpturensammlung und ihrer Ausstellungen hinaus dem Ziel, das Wissen um die Bedeutung, Funktion und um das sich wandelnde

- Verständnis von Skulpturen zu vertiefen und zur Vermittlung dieses Wissens in der Allgemeinheit beizutragen.

2. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein i. S. der § 51-61 AO. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige und jede juristische Person werden.

2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.

b) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen aufgrund besonderer Leistungen für die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder gelten als gleichberechtigte Mitglieder des Vereins.

c) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitglied im Sinne dieser Satzung.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit -, durch Austritt oder Ausschluss jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte bzw. Vergünstigungen:

- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

- Benutzung der Fachbibliothek der Skulpturensammlung,

- Einladungen zu den Ausstellungseröffnungen und Fachberatung durch die Wissenschaftler und Restauratoren.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erlassen und den Mitgliedern verkündet. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Vereinssatzung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder in Textform mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

4. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, wird in der Einladung bekannt gegeben.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. Der Beschluss ist wirksam, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin oder bei Verhinderung eine von der Mitgliederversammlung gewählte Versammlungsleiterin oder -leiter.

7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für drei Jahre,

b) die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung sowie des Jahresabschlusses,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl von mindestens einer Rechnungsprüferin bzw. einem Rechnungsprüfer für drei Jahre, die bzw. der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Person kontrolliert die Haushaltsführung des Vorstandes und erstattet darüber jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht.

e) der Ausschluss eines Mitglieds.

8. Solange keine Rechnungsprüferneuwahl stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

9. Abstimmung in der Präsenz-Mitgliederversammlung:

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

c) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

d) Die bzw. der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

e) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der bzw. dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Besonderheiten bei hybrider oder virtueller Mitgliederversammlung:

Der Vorstand gibt spätestens mit der Einladung zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die technischen Voraussetzungen zur Anwesenheit und Stimmabgabe bekannt. Bei der Durchführung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung gilt jedes ordentliche Mitglied als anwesend, welches mittels dieser durch den Vorstand bekannt gegebenen technischen Voraussetzungen an der Versammlung teilnimmt und seine Stimme abgeben kann.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer/in, Schatzmeister/in und maximal zwei Beisitzerinnen/. Schriftführer und Schatzmeister können zugleich Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende sein. Jeweils ein Vorstandssitz ist für die Leitung oder eine benannte Vertretung der Skulpturensammlung vor 1800 und nach 1800 reserviert., Er kann durch Erklärung in Textform oder zu Protokoll der Vorstandssitzung angenommen werden.

a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er erstellt einen Jahresbericht.

b) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB berechtigt, wobei eines davon die bzw. der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sein muss.

c) Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet durch:

- Widerruf seiner Bestellung

- Beendigung der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft

- Amtsniederlegung

d) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden dessen Mitglieder vom Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform oder fernmündlich eingeladen.

3. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der zu einer Vorstandssitzung erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, die die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder diejenige Person unterzeichnet hat, welche vom Vorstand mit der Führung der Niederschrift beauftragt wurde.

4. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video¬ oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Für den Beschluss ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Skulpturensammlung, Staatliche Kunstsammlungen Dresden mit der Verpflichtung, es entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.

3. Bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Sachsen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst im öffentlichen Interesse zu verwenden.

 

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