Satzung
SATZUNG DES VEREINS
PARAGONE – FREUNDESKREIS DER SKULPTURENSAMMLUNG, STAATLICHE KUNSTSAMMLUNGEN DRESDEN E.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "PARAGONE - Freundeskreis der Skulpturensammlung, Staatliche Kunstsammlungen Dresden e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen unter der Nr. 4938
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, insbesondere die Unterstützung der Dresdner Skulpturensammlung, Staatliche Kunstsammlungen Dresden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Erschließung, Erhalt und Ausbau der Dresdner Skulpturensammlungen, sowohl bis 1800 als auch ab 1800.
- Förderung der wissenschaftlichen Erschließung der Sammlung, auch durch personelle Unterstützung oder durch Mittelvergabe an Nachwuchswissenschaftler zum Studium von Objekten der Dresdner Skulpturensammlung. Dies schließt die Förderung von Veröffentlichungen ein.
- Förderung der Restaurierung von Kunstwerken,
- Unterstützung beim Ausbau der Sammlung durch den Erwerb von Kunstwerken oder die Vergabe von Zuschüssen; vom Verein erworbene Kunstwerke gehen in das Eigentum des Freistaates Sachsen über, sind dauerhaft der Skulpturensammlung zugeordnet und als Schenkungen des Vereins kenntlich zu machen.
- Förderung der öffentlichen Wirksamkeit der Skulpturensammlung,
- Förderung der Vermittlung des Wissens um Bedeutung, Funktion und Wandel der Skulptur im öffentlichen Bewusstsein.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
b. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen aufgrund besonderer Leistungen für die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder gelten als gleichberechtigte Mitglieder des Vereins.
c. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitglied im Sinne dieser Satzung.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte bestätigt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit -, durch Austritt oder Ausschluss jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte bzw. Vergünstigungen:
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
- Benutzung der Fachbibliothek der Skulpturensammlung,
- Einladungen zu den Ausstellungseröffnungen und Fachberatung durch die Wissenschaftler und Restauratoren.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erlassen und den Mitgliedern verkündet. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Vereinssatzung.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand erlassen und den Mitgliedern verkündet. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Vereinssatzung.
Die Mitgliedsbeiträge sollen in der Regel im Wege des Lastschriftverfahrens auf Grundlage einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) eingezogen werden. Bei Neuaufnahme wird der Antragsteller gebeten, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder in Textform mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, wird in der Einladung bekannt gegeben.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
7. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin oder bei Verhinderung eine von der Mitgliederversammlung gewählte Versammlungsleiterin oder -leiter.
9. Der Mitgliederversammlung obliegt
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für drei Jahre,
b. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung sowie des Jahresabschlusses,
c. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl von mindestens einer Rechnungsprüferin bzw. einem Rechnungsprüfer für drei Jahre, die bzw. der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Person kontrolliert die Haushaltsführung des Vorstandes und erstattet darüber jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht.
10. Solange keine Rechnungsprüferneuwahl stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
11. Abstimmung in der Mitgliederversammlung:
a. Die bzw. der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
b. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
c. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der bzw. dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
12. Besonderheiten bei hybrider oder virtueller Mitgliederversammlung:
Der Vorstand gibt mit der Einladung zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die technischen Voraussetzungen zur Anwesenheit und Stimmabgabe bekannt. Bei der Durchführung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung gilt jedes ordentliche Mitglied als anwesend, welches mittels dieser durch den Vorstand bekannt gegebenen technischen Voraussetzungen an der Versammlung teilnimmt und seine Stimme abgeben kann.
§ 9 Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a, dem/der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden oder bei einer Doppelspitze: ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r,
c. Schriftführer/in,
d. Schatzmeister/in,
e. bis zu zwei Beisitzer/innen.
Schriftführung und Schatzmeisteramt können in Personalunion mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz ausgeübt werden; die Zahl der Vorstandsmitglieder muss jedoch mindestens fünf betragen.
Dem Vorstand gehören zudem als geborene Mitglieder je eine Person an:
- die Leitung der Skulpturensammlung vor 1800 oder eine von ihr benannte Vertretung, sowie
- die Leitung der Skulpturensammlung nach 1800 oder eine von ihr benannte Vertretung.
2. Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstellt einen Jahresbericht.
3. Vertretung des Vereins
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich nach § 26 BGB, wobei mindestens eines der beiden Vorstandsmitglieder Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r sein muss.
Im Fall einer Doppelspitze genügt es, wenn eine/r der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein vertritt.
4. Ende des Vorstandsamtes
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
- Widerruf der Bestellung,
- Beendigung der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft,
- Amtsniederlegung.
5. Wahl, Nachbesetzung, Fortführung
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand sich durch Zuwahl selbst ergänzen. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung für den Rest der Amtsperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Einberufung von Vorstandssitzungen
Zu den Sitzungen des Vorstandes werden dessen Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei einer Doppelspitze von einem der beiden Vorsitzenden, oder von einer stellvertretenden Vorsitzenden / einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform oder fernmündlich eingeladen.
7. Beschlussfassung und Protokoll
Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Im Fall einer Doppelspitze entscheidet die gemeinsame Stimme beider Vorsitzenden, die einheitlich abgegeben werden muss; kommt keine einheitliche Stimmabgabe zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
8. Sitzungen per Video/Telefon und Umlaufverfahren
Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können außerdem in einem Umlaufverfahren gefasst werden
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks, insbesondere zugunsten der Skulpturensammlung der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, zu verwenden hat.
2. Bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Sachsen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst im öffentlichen Interesse zu verwenden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
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Hier können Sie die vollständige SATZUNG DES VEREINS als pdf-Datei herunterladen.
Die Satzung von PARAGONE e.V. steht hier in der von der Mitgliederversammlung am 28.03.2026 beschlossenen Fassung zur Verfügung.
